Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Marktimpuls GmbH & Co. KG (AGB - Allgemein)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Marktimpuls GmbH & Co. KG ("AGB - Allgemein") finden auf alle Vertragsbeziehungen zum Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der Marktimpuls GmbH & Co. KG ("Marktimpuls ") Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen Marktimpuls und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB - Allgemein gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass Marktimpuls bei jedem einzelnen Vertrag mit diesem Kunden auf deren Geltung hinweisen müsste.
Diese AGB - Allgemein gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Marktimpuls ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Marktimpuls in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
Nur die Geschäftsführer von Marktimpuls sind berechtigt, von diesen AGB - Allgemein abweichende Liefer- und Leistungsbedingungen jeder Art zu vereinbaren.
Die AGB - Allgemein werden durch Vertragsbedingungen für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen ("AGB-Dienstleistungen") ergänzt. Für den Geltungsbereich dieser Vertragsbedingungen gelten insbesondere die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB - Allgemein nicht unmittelbar abgeändert werden.
Die Angebote von Marktimpuls verstehen sich frei bleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Marktimpuls dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z.B. Benutzerhandbücher, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat, an denen Marktimpuls sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
Jede Bestellung von Softwareprogrammen bzw. Beauftragung mit einer sonstigen Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung bzw. Beauftragung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Marktimpuls ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang bei Marktimpuls anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Softwareprogramme bzw. Erbringung der sonstigen Leistung an den Kunden erklärt werden.
Lieferungen von Softwareprogrammen (Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentationen - falls vorhanden) oder sonstiger Waren erfolgen ab Geschäftssitz, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden werden die Softwareprogramme oder sonstige Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt.
Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, ist Marktimpuls berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Auslieferung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von Marktimpuls schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt Marktimpuls ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn Marktimpuls die Verzögerung zu vertreten hat.
Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
Marktimpuls ist zu teilweisen Lieferungen und Leistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der jeweiligen teilweisen Lieferung oder Leistung kein Interesse hat.
Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Marktimpuls - Preisliste. Preise verstehen sich netto ab Lager ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Marktimpuls ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen. Marktimpuls ist weiterhin berechtigt, Zwischenrechnungen zu erstellen.
Marktimpuls behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen, gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
Rechnungen sind fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung, soweit nicht in der Auftragsbestätigung anderes vereinbart wurde. Mit Ablauf der Frist kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Zahlung, so beträgt der Verzugszinssatz jährlich acht (8) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
Marktimpuls behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese wird Marktimpuls dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Marktimpuls schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von Marktimpuls anerkannt ist.
Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe (mehr als 20 %) in Verzug, steht Marktimpuls das Recht zu, weitere Leistungen aus dem selben rechtlichen Verhältnis, zu dem sich Marktimpuls verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens Marktimpuls sind in diesem Falle hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von Marktimpuls hierauf bedarf.
Wird eine Ratenzahlung vereinbart so ist dies ausschließlich nach folgendem Schlüssel möglich. Rechnungssumme (netto) von 300.- € bis 600.- €, maximal zwei gleichhohe Raten zu je 50% der Rechnungssumme. Rechnungssumme von 600.- € bis 1.500.- €, maximal 3 Raten (34%,33%,33%), ab 1.500.- € maximal 4 gleichhohe Raten zu je 25% des Gesamtrechnungssumme. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung ist die Erteilung eines wiederkehrenden SEPA-Lastschriftmandates durch den Kunden unabdingbar. Der Kunde trägt die Verantwortung, dass zum Zeitpunkt der Kontobelastung, dieses gedeckt ist. Kosten von Rückbuchungen gehen voll zu Lasten des Kunden. Kommt es zu einer Rückbuchung oder einer Nichtzahlung einer Rate durch Schuld des Kunden, ist die Ratenvereinbarung hinfällig und der gesamte zu diesem Zeitpunkt noch nicht beglichene Restbetrag zum Gesamtrechnungsbetrag ist binnen 7 Tagen zur Zahlung (eingehend) fällig.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich Marktimpuls sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an gegenständlichen Lieferungen (z.B. Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentationen, etc.) als auch für geistige Eigentumsrechte (z.B. urheberrechtliche Nutzungsrechte etwa an Softwareprogrammen und Benutzerhandbüchern).
Lieferungen bzw. Leistungen von Marktimpuls dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Marktimpuls unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist Marktimpuls berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die ggf. gelieferten gegenständlichen Waren (z.B. Datenträger, Benutzerhandbücher, etc.) aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen sowie dem Kunden die ggf. eingeräumten Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (z.B. Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen.
Der Kunde verpflichtet sich, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, Marktimpuls gegenüber schriftlich zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängel, ist der Kunde verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziffer VI. der AGB - Allgemein Marktimpuls gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
Zwecks Vermeidung von Schäden ist der Kunde angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert wird.
Der Kunde wird im Rahmen der von Marktimpuls geschuldeten Leistungserbringung, die gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für Marktimpuls notwendigen Informationen, z.B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert rechtzeitig übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für die Installation oder den Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen.
Die Haftung von Marktimpuls richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Gegenüber dem Kunden hat Marktimpuls Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Darüber hinaus hat Marktimpuls in den nachfolgenden Fällen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten:
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von Marktimpuls jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Ansprüche des Kunden aus von Marktimpuls übernommenen Garantien sowie dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Wegen einer Verpflichtung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - nur zurücktreten, wenn Marktimpuls die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Marktimpuls haften nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung von Marktimpuls für Datenverlust - soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Marktimpuls verschuldet - wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
Marktimpuls haftet ebenso wenig, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehler, nach Eingriffen in das Softwareprogramm, nach Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und / oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
Soweit die Haftung von Marktimpuls ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern von Marktimpuls. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB.
Schadenersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen:
Für Mängelansprüche, wenn Marktimpuls den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
für sonstige Schadenersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung;
für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten;
für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
Sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss eine solche Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung des Kunden enthalten, dass er diese Rechtsbehelfe nach Fristablauf geltend machen wird.
Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, von dem Vertragsverhältnis mit Marktimpuls zurückzutreten oder dieses aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei, aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z.B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen, noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgend einer Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich
allgemein offenkundig sind, oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden;
einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden) offen gelegt werden müssen.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Partei hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnung zurückbehalten werden. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Information enthalten, sind auf Aufforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich zu vernichten; elektronisch übermittelte und / oder gespeicherte vertrauliche Informationen sind zu löschen. Die durchgeführte Vernichtung / Löschung ist der anderen Vertragspartei auf Anforderung schriftlich zu bestätigen. Die vorstehenden Regelungen in diesem Absatz gelten jedoch nicht für Abschriften, die zu Nachweiszwecken von einer Vertragspartei in einer vertraulichen Ablage zurückbehalten werden.
Die Laufzeit dieser Geheimhaltungsverpflichtung überdauert die Laufzeit dieses Vertrages um fünf Jahre.
Marktimpuls bleibt jedoch berechtigt, zur Lösung der vom Kunden gestellten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der von Marktimpuls überlassenen Software Recherchedateien, die u.U. Geschäftsgeheimnisse, wie z.B. Kundendaten, enthalten, an Lizenzgeber (auch OEM - Vertragspartner) zu übermitteln. In diesem Fall verpflichtet Marktimpuls auch den Lizenzgeber zur Geheimhaltung.
Soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, gilt als Gerichtsstand bei allen aus der Vertragsbeziehung zu dem Kunden unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten der Sitz von Marktimpuls, Mönchengladbach. Marktimpuls ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen Marktimpuls und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des sonstigen Kollisionsrechts.
Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform. Elektronische Dokumente, wie z.B. E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel Ziffer IX Abs. 3.
Die Vertragsbeziehung zwischen Marktimpuls und dem Kunden bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Bestimmungen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an der Vertragsbeziehung eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
AGB - Allgemein Stand: 02.01.2014